§ 79a Datenschutz
22. März 2023Arbeitgeber warnen mal wieder vor „unrealistischen Höhen“
15. April 2023Arbeitgeber und Betriebsrat konnten sich nicht über die Dienstplangestaltung einigen, daraufhin war die Sache ganz einfach, es wurde die Einigungsstelle angerufen. Beide Seiten bestellten einen Anwalt als Verfahrensbevollmächtigten, so wie es eigentlich immer sein sollte, aber der Betriebsrat machte dabei einen entscheidenden Fehler:
- Er beschloss zwar ordnungsgemäß, einen Anwalt zu beauftragen.
- Den Auftrag bekam eine Unternehmergesellschaft mit mehreren Gesellschaftern – verbunden mit einer Honorarzusage.
- Zu den Gesellschaftern gehörte auch der Anwalt, der im Anschluss für den Betriebsrat tätig wurde und vor der Einigungsstelle als Rechtsanwalt auftrat.
- Als aber die Rechnung der Gesellschaft kam, weigerte sich der Arbeitgeber, diese zu zahlen.
- Begründung: Im Rahmen der Einigungsstelle sei allein der Rechtsanwalt (in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt) aufgetreten, nicht die Gesellschaft. Zudem sei diese nicht zur anwaltlichen Vertretung berechtigt.
- Was stimmte …
- In einem ersten Verfahren entschied das LAG Düsseldorf: Der Arbeitgeber braucht nicht zu zahlen (Beschluss vom 13.03.2019, Az. 4 TaBV 56/18).
Die Sache geht noch weiter:
- Der Rechtsanwalt stellte daraufhin eine eigene Rechnung aus.
- Wieder weigerte sich der Arbeitgeber zu zahlen.
- Begründung: Der Betriebsrat habe nicht den Anwalt, sondern die Unternehmergesellschaft beauftragt.
- Das LAG Düsseldorf entschied: Ja, auch diese Rechnung braucht der Arbeitgeber nicht zu zahlen (Beschluss vom 28.01.2022, Az. 6 TaBV 32/21).
Das Bundesarbeitsgericht entscheidet
Nun ist der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht gelandet. Doch das hat kurz und bündig entschieden: „Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. Januar 2022 – 6 TaBV 32/21 – wird zurückgewiesen“ (BAG, 8.3.2023, Az. 7 ABR 10/22).
Sehr Dumm gelaufen.
Betrachten wir die ganze Situation noch mal:
In § 40 Abs. 1 BetrVG heißt es, Ihr Arbeitgeber trägt die durch Ihre Tätigkeit als Betriebsrat entstehenden Kosten. Zu diesen vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören auch Honorarkosten für einen Rechtsanwalt in einem Einigungsstellenverfahren, sofern Sie die anwaltliche Vertretung für erforderlich halten (BAG, Urteil vom 14.12.2016 – 7 ABR 8/15 und vom 14.02.1996, Az. 7 ABR 25/95).
Bei der Auswahl des Anwalts müsst Ihr so vorgehen, als hättet Ihr die Kosten selber zu tragen.
Sprich: Ihr müsst die Kosten im Auge behalten.
Das heißt auch: Gibt es mehrere gleich geeignete Möglichkeiten zur Durchsetzung eurer Interessen, müsst Ihr stets die günstigste wählen. Das gilt auch für die Honorarzusage an den Rechtsanwalt (BAG, Urteil vom 14.12.2016, Az. 7 ABR 8/15).
Mein Tipp: Beauftragt dann auch tatsächlich den Anwalt, den ihr in eurem Beschluss benannt habt!
Zum Glück muss der Betriebsrat in diesem Fall nicht zahlen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf, das als Vorinstanz zuständig war, hat festgestellt, dass die Forderung des Anwalts inzwischen verjährt ist. Das Gericht betonte außerdem, dass die Verjährung des Vergütungsanspruchs aus der Rechnung des Rechtsanwalts nicht durch den Antrag des Betriebsrats auf Freistellung von dieser Forderung gehemmt wird.
Seit aber trotzdem immer vorsichtig, wenn Ihr mit dem Anwalt ein Honorar vereinbaren, das von den gesetzlichen Gebühren abweicht. In einem solchen Fall hat Euer Arbeitgeber das Recht, die Übernahme der Anwaltskosten abzulehnen, insbesondere wenn Ihr ihn nicht im Voraus informiert habt und ihm damit die Möglichkeit gegeben habt, überhöhte Kosten zu überprüfen und zu vermeiden.